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Anhang 2 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen



Allgemeines

Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

Grundregeln

• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

• Überholen verboten.

• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

• Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

• Fender verwenden.

• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 1 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 47)


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Seite 2 (BGBl. 2025 Nr. 242 S. 48)






 

Frühere Fassungen von Anhang 2 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2025Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 888
aktuellvor 28.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 2 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen (vom 21.10.2025)
...  h) Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2 ; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung i) Ausstattung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888
Artikel 1 2. BinSch-SportbootVermVÄndV
... 5 oder 6" durch die Angabe „Anlage 5" und b) in Anhang 1 und 2 jeweils die Angabe „(zu Anlage 7)" durch die Angabe „(zu Anlage 6)"  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord". b) Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt: „Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt ... nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord". b) Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt: „Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in ... Bord". b) Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt: „ Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen Allgemeines ...