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§ 4 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
Geltung ab 28.10.2004; FNA: 600-1-3-13 Finanzverwaltung
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§ 4 Oberfinanzdirektion Hannover



(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hannover für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen,

c)
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderungen von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Maßgabe der Nummer 4 und des Absatzes 5 Nr. 1 und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover sowie, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

4.
des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2.
des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Städten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3.
des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die Zuständigkeiten der

1.
anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die Grenzaufsicht.

(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2.
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die

a)
Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
Verwertung beweglicher Sachen,

c)
Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.