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§ 3 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
Geltung ab 28.10.2004; FNA: 600-1-3-13 Finanzverwaltung
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§ 3 Oberfinanzdirektion Hamburg



(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für

a)
die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen,

b)
unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

c)
die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft,

d)
die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;

2.
des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.

(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

1.
die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);

2.
die Gewährung der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung;

3.
die Auszahlung und Buchung der Produktionserstattung für Stärke und Zucker - auch für Olivenöl - (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

4.
die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

5.
die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

6.
die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Produktionsabgabe, Ergänzungsabgabe - § 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

7.
die Zulassung und Überwachung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a)
die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen 103 und 116, die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie der Zolllagerverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,

b)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,

c)
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,

d)
die Verwaltung von Fundsachen,

e)
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

f)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

g)
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Barsicherheiten;

3.
des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4.
des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

5.
der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

6.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Sietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;

2.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

3.
des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Itzehoe für

a)
die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn A 7,

b)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

c)
mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:

aa)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde und

bb)
die Verwertung beweglicher Sachen,

d)
mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks, für den die Nebenzollzahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen zuständig ist:

die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.





 

Frühere Fassungen von § 3 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 2 InVeKoSVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606), ...