§ 265a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. Vierter ... Viertel" durch die Wörter „der Hälfte" ersetzt. 19. Die §§ 265a und 265b werden aufgehoben. 20. § 266 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274." 13. § 265a wird wie folgt gefasst: § 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der ... von § 274." 13. § 265a wird wie folgt gefasst: § 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse ... und Verpflichtungen auf Grund der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 265a bleiben unberührt." 14. Nach § 265a wird folgender § 265b ... 2008 geltenden Fassung des § 265a bleiben unberührt." 14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt: § 265b Freiwillige finanzielle ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... nach Schließung einer Krankenkasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung ... Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds". 177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 1 VÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... für Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a aufgewendet werden, gesondert auszuweisen." 15b. § 265a wird wie folgt ... Kassenart nach § 265a aufgewendet werden, gesondert auszuweisen." 15b. § 265a wird wie folgt gefasst: „§ 265a Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, ... auszuweisen." 15b. § 265a wird wie folgt gefasst: „§ 265a Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur ...
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