§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 307a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983 |
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(Text alte Fassung) § 307a (neu) | (Text neue Fassung)§ 307a Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |