§ 3 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 3 CE-Kennzeichnung


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder *) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 3 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften V. v. 31. Oktober 2019 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 9. November 2019

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Frühere Fassungen von § 3 SeeSpbootV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 10 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 05.12.2016Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
vom 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 34 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... oder fahrlässig 1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt, 2. als ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 34 ProdSNG Änderung der See-Sportbootverordnung
... (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation." 3. In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften ...

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 10. ProdSVEV Änderung von Rechtsvorschriften
...  § 4 Änderung der See-Sportbootverordnung § 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 ... 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 3 CE-Kennzeichnung Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt ...


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