Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweiter Titel - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
|

Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland

Zweiter Titel Verfahren

§ 38



(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.

(2) (weggefallen)


§ 39



(1) Der Bescheid soll enthalten

1.
die Bezeichnung der erlassenden Behörde,

2.
die Personalangaben des Berechtigten,

3.
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,

4.
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,

5.
die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,

6.
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,

7.
die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,

8.
die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),

9.
die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,

10.
den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,

11.
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,

12.
die Belehrung über den Rechtsbehelf,

13.
das Datum und die Unterschrift.

(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.


§ 40



(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.

(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.

(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.

(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.




§ 41



Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.


§ 42



(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.

(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.

(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist.

(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.


§ 43



Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.


§ 43a



(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskräftige Entscheidung oder rechtsgültige gütliche Einigung festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragen, den rückerstattungsrechtlichen Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der gütlichen Einigung ganz oder teilweise abzuweisen.

(2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag verbunden werden, den Bescheid abzuändern und den Berechtigten zur Rückzahlung der bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig oder die gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964.

(4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.