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§ 6 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen



(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 300 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 300 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz
...  In § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, 6 Satz 1 und 2, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 499 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
...  In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2, den §§ 8 und 10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und ...