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Abschnitt 2 - Postgesetz (PostG)


Abschnitt 2 Lizenzen

§ 5 Lizenzierter Bereich



(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,

2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,

3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).


§ 6 Erteilung der Lizenz



(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche

1.
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,

2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,

3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.


§ 7 Übertragung der Lizenz



(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbehörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zu versagen.

(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt § 46 der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde im Sinne des § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Regulierungsbehörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fortgeführt werden, ist dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 8 (aufgehoben)







§ 9 Widerruf der Lizenz



(1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht nachkommt.

(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbehörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.


§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung



(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse zustehen.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der internen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.