(1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach §
1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung. Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. §
5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach §
2 ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.
(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des §
16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des
Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.
§ 8 DiätenG ... in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der ... im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet. (3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ... es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet. (3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ...
§ 9 DiätenG ... 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt. (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 ... so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1. (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert ... zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 3. (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ...