(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.