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§ 26 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 26 Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung



Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.

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Zitierungen von § 26 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26 , die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. ... Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26 , die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - ...