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§ 25 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 25 Auflösung und Abwicklung



(1) Die in der Anlage II aufgeführten, nach dem 8. Mai 1945 errichteten öffentlichen Rechtsträger sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage II durch Aufnahme weiterer nach dem 8. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.

(3) Für die Abwicklung der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Nicht anzuwenden sind jedoch die §§ 9 bis 11 und für die Hauptstelle für Zuckerwirtschaft bzw. Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und 20.

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Zitierungen von § 25 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu tragenden ...
§ 23 RTrAbwG Arreste und Zwangsvollstreckungen
... in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 ...
Anlage II RTrAbwG (zu § 25)