(1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-Milchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezogen worden ist, erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach §
10a Abs. 2 den nach §
8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine Anwendung.