(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach §
7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des §
7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 2 sowie des §
12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§
9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag.
(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn
- 1.
- sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und
- 2.
- gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.
Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der
- 1.
- frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,
- 2.
- nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,
- 3.
- im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und
- 4.
- nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist.
Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen erworben hat.
§ 9 MilchAbgV Angebote und Nachfragegebote ... ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der ... 1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist ... zuständigen Landesstelle, a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der ...
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510