(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen,
- 1.
- in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 -, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind,
- 2.
- im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er übernommen hat,
- 3.
- im Falle des § 6 - außer im Falle des § 10a Abs. 2 Satz 1 -, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.
(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§
8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, bestätigen zu lassen, dass er den Übergang berücksichtigt.
(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass er den Wechsel berücksichtigt.
(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen. Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren.