Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der EG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; §
14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.