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§ 28 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 28 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes

1.
die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Reserven,

2.
die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,

3.
die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungskriterium,

mit.