§ 6 Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Frühere Fassungen von § 6 HonigV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 10 LMIDVEV Änderung der Honigverordnung ... Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 3. § 8 wird aufgehoben. 4. Der ... von" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6 . 3. § 8 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 9 wird § 7. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 1 2. HonigVuaÄndV Änderung der Honigverordnung ... ein Erzeugnis in den Verkehr bringt." b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung ... b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem ... gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf ...
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