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§ 10 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. 2Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen. 3Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 4Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

(2) 1Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 3Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.

(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforderlich ist.

(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 speichern, verändern und nutzen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 10 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 27.05.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 617
aktuellvor 27.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 26.06.2017)
... sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend. (3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ...
§ 27 ZFdG Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung (vom 01.07.2013)
... entgegenstehen. (3) § 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten ...
§ 33 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 26.06.2017)
... Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des ...
§ 39 ZFdG Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien
... ist oder der Betroffene einwilligt. (3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der ... der Ausschreibung zu löschen. Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Artikel 2 ZISAGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist." b) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei Ausschreibungen nach den ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2" die Angabe „und 3" gestrichen. b) Dem Absatz 4 ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zollkriminalamt" das Komma und die Wörter ...


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