Abschnitt 7 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Straftaten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Straftaten



Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder

2.
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhaltiges Getränk einführt.

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§ 40 Ordnungswidrigkeiten


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt,

4.
entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

5.
entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,

6.
entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht,

8.
entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

9.
entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

11.
entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,

12.
entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder nicht richtig ausstellt,

13.
entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

14.
entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

15.
entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder

16.
entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022



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