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§ 4a - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 4a Gewährung von Prämien bei Übertragung des Betriebes



Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prämien und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Prämiengewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, wird die Prämie abweichend von Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt.