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§ 22 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 22 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung



(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,

2.
Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,

3.
Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.

Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen. Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeuger dem Antrag für Kälber einen Nachweis über das Lebendgewicht von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten beizufügen.

(2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgendes enthalten:

1.
die Kategorie der Tiere,

2.
für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.