(1) Für in Deutschland geschlachtete Kälber kann die Schlachtprämie nur gewährt werden, wenn deren Schlachtkörper entsprechend §
3 Abs. 5 Nr. 2 der
Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben, das niedriger als 155,5 Kilogramm ist.
(2) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, gilt das in Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.