Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 30b - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 30b Zusatzprämie


§ 30b wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gebiete nach

1.
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 1 und

2.
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 2

festgelegt.

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Zitierungen von § 30b Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30b Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Rind/SchafPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 Rind/SchafPrV (zu § 30b Nr. 1) Gebiete, in denen die Schafhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet
Anlage 2 Rind/SchafPrV (zu § 30b Nr. 2) Gebiete, in denen Schafe traditionell als Wandertiere gehalten werden


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