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Zweiter Abschnitt - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Zweiter Abschnitt Beitragsordnung

§ 4 Beitragshöhe



Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.


§ 5 Beitragszahlung



(1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.

(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.




§ 6 Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht



(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wiederaufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.

(3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese Mittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtaufkommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die finanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche Mark beträgt.


§ 7 Nachschußpflicht



(1) Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgegeben haben, zum Nachschuß verpflichtet. Die Nachschußpflicht darf insgesamt den Betrag von 250 Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Nachschußpflicht eines Herstellers bemißt sich nach der Gesamtmenge des von ihm seit Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klärschlammes. Beiträge, die vor einer Anordnung des Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung über das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits geleistet worden sind, werden bei der Bemessung der Nachschußpflicht angerechnet. Abgaben von Klärschlamm, die länger als 30 Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuß durch Bescheid. Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang des Bescheids fällig. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 8 Auskunftspflicht, Überwachung



(1) Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu einer anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen und auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen oder die Unterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlich sind.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen im Wege der Schätzung treffen.