(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
- 1.
- den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
- 2.
- das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder
- 3.
- den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers
hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die §
25d Abs. 3, §
32c in Verbindung mit §
25d Abs. 3 und §
33a Abs. 4 Satz 2 gelten.
(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem
Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.