(1) 1Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
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V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV ... Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zurücknahme (1) Wird ... 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zurücknahme (1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung ... und 3501" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a ...