(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:
- 1.
- für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
- 2.
- für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.
(2)
1Soweit in den
Anlagen 1 und
2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in
Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in
Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel.
2Soweit in den
Anlagen 1 und
2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in
Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen
- 1.
- auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
- 2.
- 1bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. 2Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.
(4)
1Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der
Anlage 4 wird festgesetzt für
- 1.
- jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
- 2.
- jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
- a)
- in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
- b)
- in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
2Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin.
3Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten.
4Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der
Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt.
5Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des
Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den
Anlagen 1 und
2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.
(6)
1Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den
Anlagen 1 und
2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in
§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist.
2Satz 1 gilt nicht, soweit in der
Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.
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V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
V. v. 13.06.2006 BGBl. I S. 1311
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1962, 2379
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 838