§ 6 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)

neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


§ 6 hat 11 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid, Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Bananen, Chicorée, Kohlrabi, Knoblauch, Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Steinobst mit einem Gehalt an Iprodion, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entspricht, darf noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(10) Lebensmittel mit einem Gehalt an Captan, Dichlorvos, Ethion, Folpet, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 10. Mai 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(11) Lebensmittel mit einem Gehalt an Oxamyl, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Dezember 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(12) Schalenfrüchte mit einem Gehalt an Abamectin, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 15. August 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(13) Lebensmittel mit einem Gehalt an Aldicarb, Phosphamidon, Metolachlor, Mevinphos und Tribenuronmethyl, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(14) Pflanzliche Lebensmittel mit einem Gehalt an Chlorfenvinphos, die den bis zum 23. August 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Januar 2008 in den Verkehr gebracht werden.

(15) Kartoffeln und Kernobst mit einem Gehalt an Imazalil, die den bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 13. September 2008 in den Verkehr gebracht werden.

(16) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 29. Juni 2009 BGBl. I S. 1659 m.W.v. 4. Juli 2009

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 RhmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
aktuell vorher 01.03.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 20.02.2009 BGBl. I S. 400
aktuell vorher 01.03.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
aktuell vorher 18.04.2008 (07.07.2008)Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 24.06.2008 BGBl. I S. 1109
aktuell vorher 24.08.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 13.08.2007 BGBl. I S. 1962
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 580
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 21.09.2006 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 23.06.2006Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 13.06.2006 BGBl. I S. 1311
aktuell vorher 14.04.2006Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 07.04.2006 BGBl. I S. 838
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 RhmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 580, 912
Artikel 1 18. RHmVÄndV (vom 01.06.2007)
... vom 21. September 2006 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 werden folgende Absätze 10 bis 11 angefügt: „(10) Lebensmittel mit ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
Artikel 1 3. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... 3 oder 4" durch die Angabe „2, 3, 3a oder 4" ersetzt. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) § 1a gilt nicht für ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 13.06.2006 BGBl. I S. 1311
Artikel 1 15. RHmVÄndV
... 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist," ersetzt. 3. Dem § 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt: „(7) Bananen, Chicoree, ...

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 3 LFGBuaÄndG Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „, 3a" ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1962, 2379
Artikel 1 19. RHmVÄndV (vom 23.10.2007)
... auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen." 4. Dem § 6 werden folgende Absätze 12 bis 14 angefügt: „(12) Schalenfrüchte ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 21.09.2006 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 17. RHmVÄndV
... Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1408), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg ...

Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Artikel 1 RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... EU Nr. L 97 S. 67) geändert worden ist, festgesetzten Werte." 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) § 1a gilt nicht für ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... ersetzt. 5. § 5 wird aufgehoben. 6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:. a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm ... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 7. § 7 wird § 6 ; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben. 8. Die Anlage 7 wird aufgehoben.  ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 838
Artikel 1 14. RHmVÄndV
... Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2a wird nach der Angabe „Nr. 466/2001" die Angabe „, zuletzt geändert ... vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)," eingefügt. 3. In § 6 Abs. 3 wird nach der Angabe „Nr. 466/2001" die Angabe „, zuletzt geändert ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1109
Artikel 1 22. RHmVÄndV
... § 6 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed