Änderung § 14 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 14 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1. der Seelotsin oder dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.

(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed