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II. - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

II. Übernahme der Angestellten und Arbeiter sowie der Versorgungslast

§ 10



Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.




§ 11



(aufgehoben)




§ 12



Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.


§ 13



(aufgehoben)




§ 14



Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, sowie deren Versorgung bestimmen sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienstordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen.


§ 15



Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Versorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.


§ 16



(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber

1.
der Reichsknappschaft,

2.
der Zentralbruderlade in Prag,

3.
der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,

4.
der Bruderlade Jugoslawien,

5.
der Bruderlade Rumänien,

6.
der Bruderlade Ungarn,

7.
dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau

(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.

(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und

1.
ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder

2.
vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,

sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.