Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) |
1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/100 ml |
2 | Enterokokken | 0/100 ml |
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) |
1 | Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
2 | Enterokokken | 0/250 ml |
3 | Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert*) mg/l | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer- konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink- wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt |
2 | Benzol | 0,0010 | |
3 | Bor | 1,0 | |
4 | Bromat | 0,010 | |
5 | Chrom | 0,050 | |
6 | Cyanid | 0,050 | |
7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | |
8 | Fluorid | 1,5 | |
9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein |
10 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe | 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi- sche Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi- de, organische Rodentizide, organische Schleimbe- kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs- tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab- bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden- sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr- scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein- zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid- produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l |
11 | Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt | 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä- ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
12 | Quecksilber | 0,0010 | |
13 | Selen | 0,010 | |
14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
15 | Uran | 0,010 |
Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,0050 | |
2 | Arsen | 0,010 | |
3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | |
4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. |
5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund- lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika- tionen des entsprechenden Polymers und der ange- wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. |
7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re- präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist. |
8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. |
9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. |
10 | Polyzyklische aromati- sche Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo- (ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
11 | Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor- derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei- tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil- denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. |
12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Poly- merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz- wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren. |
Laufende Nummer | Parameter | Einheit, als | Grenzwert/ Anforderung*) | Bemerkungen |
1 | Aluminium | mg/l | 0,200 | |
2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er- höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen |
3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) |
4 | Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die- ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän- dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch- lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank- heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi- um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun- gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu- ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe- rium für Gesundheit |
5 | Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be- hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml |
6 | Eisen | mg/l | 0,200 | |
7 | Färbung (spek- traler Absorp- tionskoeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer |
8 | Geruch (als TON) | 3 bei 23 °C | Bei der Untersuchung der Parameter der Gruppe A kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden | |
9 | Geschmack | Für den Ver- braucher an- nehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden | |
10 | Koloniezahl bei 22 °C | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau- chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei- tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser- versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch- stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu- ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht einge- setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas- ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml | |
11 | Koloniezahl bei 36 °C | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 15 Absatz 1c gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli- chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu- ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver- fahren nach § 15 Absatz 1c darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be- stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz- wert 20/ml | |
12 | Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun- gen 1 und 2) |
13 | Mangan | mg/l | 0,050 | |
14 | Natrium | mg/l | 200 | |
15 | Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | ||
16 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird |
17 | Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1) |
18 | Trübung | Nephe- lometri- sche Trü- bungsein- heiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei- lungsnetz |
19 | Wasserstoff- ionen- Konzentration | pH-Ein- heiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer- kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver- schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min- destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein |
20 | Calcitlöse- kapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde- rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks- ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan- lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an- dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi- vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren nach DIN 38404-10 anzuwenden |
Parameter | Technischer Maßnahmenwert |
Legionella spec. | 100/100 ml |
Laufende Nummer | Parameter | Parameterwert | Einheit |
1 | Radon-222 | 100 | Bq/l |
2 | Tritium | 100 | Bq/l |
3 | Richtdosis | 0,10 | mSv/a |
Laufende Nummer | Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration (Anmerkung 1) |
Radionuklide natürlichen Ursprungs | ||
1 | U-238 | 3,0 Bq/l |
2 | U-234 | 2,8 Bq/l |
3 | Ra-226 | 0,5 Bq/l |
4 | Ra-228 | 0,2 Bq/l |
5 | Pb-210 | 0,2 Bq/l |
6 | Po-210 | 0,1 Bq/l |
Radionuklide künstlichen Ursprungs | ||
7 | C-14 | 240 Bq/l |
8 | Sr-90 | 4,9 Bq/l |
9 | Pu-239/Pu-240 | 0,6 Bq/l |
10 | Am-241 | 0,7 Bq/l |
11 | Co-60 | 40 Bq/l |
12 | Cs-134 | 7,2 Bq/l |
13 | Cs-137 | 11 Bq/l |
14 | I-131 | 6,2 Bq/l |
Anmerkung 1: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz- Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzen- trationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden. |
Laufende Nummer | Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2) |
1 | Menge ≤ 1.000 | 1 |
2 | 1.000 < Menge ≤ 10.000 | 1 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3.300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung wer- den auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet) |
3 | 10.000 < Menge ≤ 100.000 | 3 zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung wer- den auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) |
4 | Menge > 100.000 | 10 zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung wer- den auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) |
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindest- häufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro- Kopf-Wasserverbrauch von 200 Liter ansetzen. Anmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein. |
Laufende Nummer | Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide | Nachweisgrenze (Anmerkungen 1 und 2) |
1 | Tritium | 10 Bq/l |
2 | Radon-222 | 10 Bq/l |
3 | Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l (Anmerkung 3) |
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l | |
4 | U-238 | 0,02 Bq/l |
5 | U-234 | 0,02 Bq/l |
6 | Ra-226 | 0,04 Bq/l |
7 | Ra-228 | 0,02 Bq/l (Anmerkung 4) |
8 | Pb-210 | 0,02 Bq/l |
9 | Po-210 | 0,01 Bq/l |
10 | C-14 | 20 Bq/l |
11 | Sr-90 | 0,4 Bq/l |
12 | Pu-239/Pu-240 | 0,04 Bq/l |
13 | Am-241 | 0,06 Bq/l |
14 | Co-60 | 0,5 Bq/l |
15 | Cs-134 | 0,5 Bq/l |
16 | Cs-137 | 0,5 Bq/l |
17 | I-131 | 0,5 Bq/l |
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen" (ISO 11929:2010) mit Wahr- scheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent. Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 - y von 95 Prozent festzulegen ist. Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwertes von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter. Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine Untersuchungsmethode mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewandt werden. |
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Parameter der Gruppe A Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2 und Anmerkung 3) | Parameter der Gruppe B Anzahl der Untersuchungen |
< 10 | 1 | 1 pro 3 Jahre |
≥ 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1 pro Jahr |
> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro Jahr zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4.500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4.500 Kubikmeter aufgerundet) |
> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 pro Jahr zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) | |
> 100.000 | 12 pro Jahr zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) | |
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet. Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr- zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. Anmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be- grenzt. |
Laufende Nummer | Parameter (Anmerkung 1) | Messunsicherheit in % des Grenzwertes | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
2 | Aluminium | 25 | |
3 | Ammonium | 40 | |
4 | Antimon | 40 | |
5 | Arsen | 30 | |
6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste ver- fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen. |
7 | Benzol | 40 | |
8 | Blei | 25 | |
9 | Bor | 25 | |
10 | Bromat | 40 | |
11 | Cadmium | 25 | |
12 | Chlorid | 15 | |
13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l |
14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge- halt in allen Formen bestimmt werden können. |
15 | 1,2-Dichlorethan | 40 | |
16 | Eisen | 30 | |
17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
18 | Epichlorhydrin | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
19 | Fluorid | 20 | |
20 | Kupfer | 25 | |
21 | Mangan | 30 | |
22 | Natrium | 15 | |
23 | Nickel | 25 | |
24 | Nitrat | 15 | |
25 | Nitrit | 20 | |
26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier- barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an- gewendet worden ist. |
27 | Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan- zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro- dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess- unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof- fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer- den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein- zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden. |
28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz- wertes in Anlage 2 Teil II. |
29 | Quecksilber | 30 | |
30 | Selen | 40 | |
31 | Sulfat | 15 | |
32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra- chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor- ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An- lage 2 Teil I. |
34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz- wertes in Anlage 2 Teil II. |
35 | Uran | 30 | |
36 | Vinylchlorid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
37 | Wasserstoffionen-Konzen- tration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe- lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer- den. Die Einhaltung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist. |
39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal- tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik wird für das verwendete Verfahren ver- mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist. |
Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert. |