- 1.
- geeignet sind,
- 2.
- das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes bewährt haben und
- 3.
- zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. §
17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.