Euro | ||
1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00, |
2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00, |
3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00, |
4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00, |
5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00, |
6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00, |
7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00, |
8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00, |
9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00, |
10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, |
11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00, |
12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe- achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form- vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens jedoch 15,00, |
13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge- gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00, |
14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise- kostengesetzes, | |
15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 17.10.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 |
aktuell | vor 17.10.2012 | früheste archivierte Fassung |