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§ 13 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt,

2.
entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

3.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zuläßt,

4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportbootführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

6.
entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt.



 

Zitierungen von § 13 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 11 6. SchiffPolÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Übergangsregelung ...