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Änderung § 6 SportbootFüV-Bin vom 17.10.2012

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§ 6 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 6 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfungsvoraussetzungen


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten:

1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann.

(Text neue Fassung)

2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann,

3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.


(3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsausschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein nachweist.

vorherige Änderung

(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.



(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.