Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SportbootFüV-Bin am 17.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Oktober 2012 durch Artikel 1 der SpBootRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Fahrerlaubnis
§ 3 Ausnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
§ 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise
§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 6 Prüfungsvoraussetzungen
§ 7 Prüfung
§ 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 9 Ersatzausfertigung
§ 10 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 11 Zuständige Stellen
§ 12 Kosten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 2 Fahrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Dies gilt abweichend von § 2 der Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen sowie der Binnenschifferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe des Landes Berlin (GVBl. S. 1276) auf Binnenschiffahrtsstraßen im Land Berlin auch für Führer von Sportbooten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung außerhalb des Landes Berlin.



(1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.

(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage).

(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 10a Abs. 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden.



(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote beschränkt werden.

§ 3 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. (weggefallen)



2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.

(2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber

1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den Hochrhein;

2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;

3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), das vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist;

5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

(3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht

1. für die Inhaber

a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat;

b) eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart;

2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist erforderlich für das Führen von Sportbooten

1.
unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtstraßen nach Anlage 2,

2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr
als 3,68 Kilowatt beträgt.



(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot

1. keine Antriebsmaschine hat oder

2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich

1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,

2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder

3., soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

a) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder

b) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.

§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1. a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine das 16. Lebensjahr,

b) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 14. Lebensjahr

vollendet haben;

2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 7).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.



(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage

1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder

2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,

verlangt werden.
Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.

(4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.



§ 6 Prüfungsvoraussetzungen


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten:

1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann.



2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann,

3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.


(3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsausschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.



(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.

§ 7 Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er

1.
über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die zu seiner sicheren Führung auf den Binnenschiffahrtsstraßen erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und

2. zu ihrer praktischen
Anwendung fähig ist (praktischer Teil).

Wird
die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.



(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart zu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das Sportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsführer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne Antriebsmaschine zulassen.

(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach vier Wochen und spätestens nach einem Jahr wiederholen.

(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines nach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung befreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Inhaber eines nach der Resolution Nr. 40 ECE ordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zertifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom praktischen Teil der Prüfung für die jeweilige Antriebsart befreit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis


(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.



(2) 1 Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2 Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(3) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat,



(4) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2 Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat,

2. eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Das Befähigungszeugnis ist der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung



(5) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 kann die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Das Befähigungszeugnis ist der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1. im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung,

2. im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis

vorherige Änderung nächste Änderung

vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(6a) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.



vorzulegen. 2 Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(6a) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. 2 § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Kosten


(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | für die Abnahme der Prüfung
eines Bewerbers (§ 7 Abs. 1)
| DM 75,-

2. | für die Abnahme nur des |

a)
theoretischen | DM 37,50

b)
praktischen Prüfungsteils
(§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 5)
| DM 37,50

3.
| für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis und
die Ausstellung
des Sportbootführerscheins
(§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer
Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1)
| DM 30,-

4.
| für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis
ohne Prüfung (§ 8) | DM 20,-

5.
| für nachträglich erteilte Auf-
lagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
| DM 11,50

6.
| für die Ablehnung eines
Antrages
| DM 19,-

7.
| für die Entziehung der Fahr-
erlaubnis
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
oder die
Anordnung über das
Ruhen
der Fahrerlaubnis
10a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
Satz
1 und 2) | DM 85 bis
DM 250


8.
| Reisekosten der Prüfer |

9.
| Kosten für die Bereitstellung
von
Prüfungsräumen. |


(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.




| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der
theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der
praktischen Prüfung | 21,00,

6.
| für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für
die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8.
| für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9.
| für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10.
| für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit
| die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,


11.
| für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis 10a
Absatz
1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

12.
| für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. |
Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
|

15.
| Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |


(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 14 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportbootführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am 31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet werden.



Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)


vorherige Änderung

Abbildung Vorderseite Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. I 2000 S. 647)


Abbildung Rückseite Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. I 2000 S. 648)




Abbildung Muster Sportbootführerschein-Binnen (BGBl. 2012 I S. 2105)