Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des §
4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt
- 1.
- für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, wenn die Schäden während der Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen;
- 2.
- für Besatzungsschäden, die in Durchführung von Manövern oder anderen militärischen Übungen an Grundstücken verursacht worden sind;
- 3.
- für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und Umfang merklich über die Schäden hinausgehen, welche sich aus der gewöhnlichen Benutzung ergeben.