(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn
- 1.
- die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,
- 2.
- der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und
- 3.
- die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.