Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 25 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 25



(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn

1.
die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,

2.
der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und

3.
die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32.



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