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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 27 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 27



Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind

1.
als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,

2.
als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark

anzusehen.



 

Zitierungen von § 27 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
... genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (4) Für Besatzungsschäden, für die in den ...