Artikel 77 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Neununddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 77

Neununddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 77


Artikel 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom 26. November 2015 geltenden Fassung findet ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558 m.W.v. 26. November 2015



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