Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach §
3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
V. v. 09.07.1992 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe
V. v. 20.03.1986 BGBl. I S. 362; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894