Änderung § 10 HdlStatG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StatRVereuAnpG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des HdlStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung


(Text alte Fassung)

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(Text neue Fassung)

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed