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Synopse aller Änderungen des HdlStatG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 7 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsbereiche


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern:

-
Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen,
-
Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen),
-
Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern;

2. Abschnitt H Gastgewerbe.

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

a)
Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

b)
Abteilung 46 - Großhandel

c)
Abteilung 47 - Einzelhandel

2. Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie.

§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum


(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern),



1. monatliche Erhebungen,

2. jährliche Erhebungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.



3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen


(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen.



2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen.

(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 250.000 Euro in Abteilung 50;
2. 50.000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung);
3. 1.000.000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel);
4. 250.000 Euro in Abteilung 52;
5. 50.000 Euro in Abschnitt H.



1. 250.000 Euro in Abteilung 45;

2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);

3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);

4. 250.000 Euro in Abteilung 47;

5. 50.000 Euro in Abschnitt I.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind

1. monatlich:

a) Umsatz,

b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2. jährlich:

a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) tätige Personen sowie Personalaufwand:

aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September,



b) tätige Personen nach Personalaufwand:

aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;



cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;


c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb) Handelsumsätze nach Produktarten,

cc) sonstige betriebliche Erträge,

dd) Subventionen,

ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

ii) betriebliche Steuern und Abgaben;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Investitionen:



d) Investitionen

aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachanlagen,

cc)
Verkauf von Sachanlagen;



bb) Verkauf von Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zusätzlich fünfjährlich:

a) in Abteilung 50:

bei
Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken wird der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst;

b) in Abteilung 52:

Zahl
der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche sowie die Zahl der festen Marktstände;



3. zusätzlich fünfjährlich

a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind



(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind

1. monatlich:

a) Umsatz,

b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2. jährlich:

a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) tätige Personen sowie Personalaufwand:

aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September,



b) tätige Personen nach Personalaufwand:

aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;



cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;


c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb) sonstige betriebliche Erträge,

cc) Subventionen,

dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

hh) betriebliche Steuern und Abgaben;

d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.



2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

§ 10 Durchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.



Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 11 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;

3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten:

a) Zahl der tätigen Personen,

b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,

vorherige Änderung

d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche;



d) in Abteilung 47 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche;

mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9;

4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen.