§ 10 HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10 HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Durchführung | |
(Text alte Fassung) Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. | (Text neue Fassung) Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. |