Änderung § 10 HdlStatG vom 01.01.2009

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§ 10 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung


(Text alte Fassung)

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(Text neue Fassung)

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.




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