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Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Anordnung, Zweck
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum
§ 4 Erhebungseinheiten
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
§ 6 Erhebungsmerkmale
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlungsregelung
§ 10 Durchführung
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 12 Übergangsregelung

§ 1 Anordnung, Zweck


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

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§ 2 Erhebungsbereiche


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

a)
Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

b)
Abteilung 46 - Großhandel

c)
Abteilung 47 - Einzelhandel

2.
Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt:

1.
monatliche Erhebungen,

2.
jährliche Erhebungen,

3.
fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1 sind Unternehmen.

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§ 5 Art und Umfang der Erhebungen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1.
in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

2.
in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

1.
250.000 Euro in Abteilung 47;

2.
150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

1.
der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

2.
der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 6 Erhebungsmerkmale


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind

1.
monatlich:

a)
Umsatz,

b)
Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2.
jährlich:

a)
Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

b)
tätige Personen nach Personalaufwand:

aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Entgelte,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;

c)
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa)
Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb)
Handelsumsätze nach Produktarten,

cc)
sonstige betriebliche Erträge,

dd)
Subventionen,

ee)
Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ff)
Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

gg)
Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

hh)
Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

ii)
betriebliche Steuern und Abgaben;

d)
Investitionen

aa)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,

bb)
Verkauf von Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

3.
zusätzlich fünfjährlich

a)
in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

b)
in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst.

(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind

1.
monatlich:

a)
Umsatz,

b)
Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2.
jährlich:

a)
Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

b)
tätige Personen nach Personalaufwand:

aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Entgelte,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;

c)
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa)
Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb)
sonstige betriebliche Erträge,

cc)
Subventionen,

dd)
Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ee)
Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

ff)
Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

gg)
Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

hh)
betriebliche Steuern und Abgaben;

d)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 7 Hilfsmerkmale


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 8 Auskunftspflicht


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung

1.
bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres,

2.
bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 9 Übermittlungsregelung



An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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§ 10 Durchführung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 11 Verordnungsermächtigung


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

2.
die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;

3.
bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 272 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 12 Übergangsregelung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012



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