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1Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung.
2Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht.
3Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist.
4Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450