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§ 7a - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7a Angaben bei der Einfuhr



Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1.
Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,

2.
die Nummern der Zeugnisse nach § 6,

3.
Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,

4.
im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.

Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.



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Frühere Fassungen von § 7a Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuellvor 28.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b PflBeschauV Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (vom 08.09.2015)
... Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend ...
§ 10 PflBeschauV Einfuhrerleichterungen (vom 28.12.2011)
... §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ...
§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011)
... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt, 8. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 8. § 7a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ... Angaben zu machen:". b) Satz 3 wird aufgehoben. 9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Kontrolle von hölzernem ... In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ... 3a werden folgende Nummern 3b bis 3d eingefügt: „3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 ... die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt: „Verfügungsberechtigte und Besitzer ... Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,". ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...