§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren
- 1.
- Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
- 2.
- mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und
die in einer nach §
8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011) ... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt, 8. entgegen § 7b Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8a. entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, 9. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... b) Satz 3 wird aufgehoben. 9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial ... 9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial Wer Gegenstände aus einem ... In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen." 5. § 7b wird wie folgt gefasst: „§ 7b Kontrolle von hölzernem ... entfernen." 5. § 7b wird wie folgt gefasst: „§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial Wer eine Sendung aus einem Drittland ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV ... Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,". ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a174412.htm